AuslandseinsatzG 2001: § 2 Abs 1 (Anwendung des WehrG 2001 auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst)
WehrG 2001: § 26 Abs 1 Z 1 (Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern)