FSG: § 23 Abs 3 idF BGBl I 2009/93 (ausländische Lenkberechtigungen; dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen; Voraussetzungen; hier: Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann durch Vorlage des Führerscheines, aber auch auf jede andere Weise erbracht werden; Partei trifft Mitwirkungsobliegenheit)