Stmk GdO: § 45 Abs 2 lit b (Bürgermeister, Aufgaben; Entscheidung und Verfügung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches)
§ 64 Abs 1 (Geschäfte der Gemeinde, Besorgung durch das Gemeindeamt)
§ 64 Abs 2 (Bürgermeister; Vertretung durch Bedienstete der Gemeinde, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit; ausgenommen die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Verwaltungsausschüsse; Bindung eines Privaten durch Werkvertrag vermittelt nicht die Stellung als Bediensteter der Gemeinde; Rechtsanwalt als Verhandlungsleiter)