FahrprüfungsV idF BGBl II 2008/46: § 14 Abs 1 (zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat)
AsylG 1997 idF BGBl I 2003/101: § 36b Abs 2 (Aufenthaltsberechtigungskarte; diese dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet)