NAG: § 72 Abs 1 (Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen; besonders berücksichtigungswürdige Fälle; aus Art 8 MRK direkt abzuleitender Anspruch; Interessenabwägung; Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und Integration in Österreich fehlen nicht von vorneherein Eignung als Grundlage für besonders berücksichtigungswürdigen Fall)
§ 73 Abs 4 (Niederlassungsbewilligung - beschränkt; humanitäre Gründe)