BundesbehindertenG: § 36 Abs 1 idF BGBl I 2004/136 (Abgeltung der Normverbrauchsabgabe bei der Lieferung von Kfz für Behinderte; Voraussetzungen)
§ 36 Abs 4 idF BGBl I 2004/136 (ein neuerlicher Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig)