BEinstG: § 4 idF BGBl I 2005/82 (Berechnung der Pflichtzahl)
§ 5 Abs 1 idF BGBl I 2005/82 (Erfüllung der Beschäftigungspflicht; auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten anzurechnen; hier: vereinbarte Karenzierung für die Dauer des befristeten Berufsunfähigkeitspensionsbezuges)