Tir BauO: § 27 Abs 3 (Verlängerung der Frist für den Baubeginn, Versagungsgründe; Änderung der baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften derart, dass die Bewilligung danach nicht mehr erteilt werden darf; maßgebliche Rechtslage, jene im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde)
VwGH 24. 3. 2011, 2011/06/0012