Tir BauO 2001: § 6 Abs 9 (Abstände; rechtmäßig bestehender Bau, Nichterfüllung der Abstandsvorschriften, Zulässigkeit eines Umbaus, Zubaus oder Wiederaufbaus, Voraussetzungen; nicht jeglicher Neubau nach Abbruch zulässig; Abgrenzung von Wiederaufbau und gänzlichem Neubau; weitgehende Ähnlichkeit mit dem Altbestand erforderlich)
VwGH 27. 1. 2011, 2010/06/0251