AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung)
§ 8 (Refoulementschutz)
§ 13 Abs 2 (Asylausschluss, Gefahr für die Sicherheit der Republik oder rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonderen schweren Verbrechens und Gefahr für die Gemeinschaft; Vorliegen von 4 Kriterien, rechtskräftige Verurteilung, besonderes schweres Verbrechen, Gemeingefährlichkeit, Überwiegen der öffentlichen Interessen an Rückschiebung mit Güterabwägung; Begriff des besonders schweren Verbrechens, keine Anknüpfung an gesetzliche Strafdrohung, Delikt muss abstrakt und konkret schwerwiegend sein; gewerbsmäßige Schlepperei und kriminelle Organisation, nicht per se besonders schweres Verbrechen, Hinzutreten besonderer Umstände)