AsylG 1997: § 1 Z 4 (Begriffsbestimmungen, Herkunftsstaat, Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde hat bzw bei Staatenlosigkeit Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes; Zeitpunkt des Fluchtbeginnes maßgeblich; Pflicht zur Feststellung des Herkunftsstaates)
§ 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung)