VerpackungsV 1996 Anlage 2 idF BGBl II 2006/364: (langlebige Verpackungen; Voraussetzungen; ua sind langlebige Verpackungen solche, die über die gesamte Lebensdauer des Produktes für den Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich sind (Z 3); Auflistung ("diese sind insbesondere") bestimmter Verpackungen; die Aufzählung stellt nicht eine unwiderlegbare Einstufung der in ihr genannten Verpackungen als langlebig dar; hier: Tragetaschen für Abschleppseile)