AWG 2002: § 31 Abs 2 Z 2 (Aufsicht des BMLFUW über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme; Maßnahmen)
ElektroaltgeräteV: § 7 Abs 2 (Hersteller haben Rücknahmeverpflichtung für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. 8. 2005 in Verkehr gebracht wurden durch Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystem zu erfüllen)