BDG 1979: § 38 Abs 6 (Vorverständigung, Inhalt, konkrete Angabe der neuen Verwendung, Wertigkeit des neuen Arbeitsplatzes, keine Einwendungen, Fiktion der Zustimmung, Präklusion)
GZ 33/13-BK/11 vom 20. 7. 2011
Die DBeh konnte aufgrund der unzweifelhaften Erklärung des BW zu Recht von seiner Zustimmung zur Versetzung auf den vorgesehenen ArbPl ausgehen. Es findet sich kein Hinweis dafür, dass die Erklärung nicht "freiwillig" erfolgt wäre. Aufgrund dessen erübrigte sich ein weiteres Verfahren nach § 38 Abs 6 BDG. Die DBeh hat auch dem Erfordernis Rechnung getragen, dass die Versetzung auf einen bestimmten ArbPl einer bestimmten Dienststelle erfolgt. Vom BW wird in der Berufung auch weder der nunmehr zugewiesene Dienstort noch die im Spruch des angef B angegebene bisherige und künftige Tätigkeit bekämpft.