BDG 1979: § 52 Abs 1 und 2 (Anordnung zu ärztlicher Untersuchung, Organ der Dienstbehörde)
GZ 32/12-BK/11 vom 17. 6. 2011
§ 52 Abs 1 und 2 BDG setzen eine Anordnung der Dienstbehörde voraus. Im Berufungsfall kann ohne näheres Tatsachensubstrat zur Organisation der DBeh nicht per se davon ausgegangen werden, dass es sich bei der die Untersuchung anordnenden Ärztin (oder den anderen bei der Untersuchung anwesenden Personen) um in Angelegenheiten des § 52 BDG weisungsbefugte zur diesbezüglichen Vertretung der DBeh berufene Dienstvorgesetzte gehandelt hatte. Zurückverweisung.