V des BMWFJ betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl II 2009/190: § 1 erster Satz (Verpflichtung zur Preisauszeichnung für Treibstoffe)
§ 1 zweiter Satz (Zulässigkeit einer Preiserhöhung nur bis zum ersten täglichen Betriebsbeginn)