BörseG: § 14 Abs 1 Z 4 idF BGBl I 2009/22 (Zulassung als Börsemitglied nur, wenn der Antragsteller oder einer [eine] seiner Geschäftsleiter[innen] nicht nach den §§ 48, 48b und 48c [Marktmanipulation] rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig oder die Strafe getilgt ist)