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VfGH 4. 3. 2011, G 105/10 (Geld-, Kredit-, Börse-, Bankwesen)

JudikaturVerfassungsgerichtshofZfV 2011/1406ZfV 2011, 893 Heft 5 v. 31.10.2011

BörseG: § 14 Abs 1 Z 4 idF BGBl I 2009/22 (Zulassung als Börsemitglied nur, wenn der Antragsteller oder einer [eine] seiner Geschäftsleiter[innen] nicht nach den §§ 48, 48b und 48c [Marktmanipulation] rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig oder die Strafe getilgt ist)

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