AEUV: Art 18 (Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit)
Art 56 (Dienstleistungsfreiheit)
B-VG: Art 7 Abs 1 (Gleichheitsgebot; Eingriff, Schutzumfang; Geltung auch für Gesetzgeber, grundrechtliche Schranken und politische Gestaltungsfreiheit; Erweiterung des persönlichen Geltungsbereiches durch Diskriminierungsverbot des Unionsrechts)