B-VG: Art 137 (Klagen, vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund; Staatshaftungsanspruch wegen Fehlverhaltens des Gesetzgebers bei Umsetzung von Unionsrecht nur dann nach Art 137 geltend zu machen, wenn der haftungsauslösende Akt unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist; bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen besteht jedoch Rechtsschutz vor Bundesvergabeamt und ordentlichen Gerichten, Unzuständigkeit des VfGH)