Verletzung (Gesetz)
StGG: Art 6 Abs 1 (Erwerbsausübungsfreiheit, gesetzliche Beschränkungen müssen im öffentlichen Interesse geboten, geeignet und verhältnismäßig sein; öffentliches Interesse am Funktionieren von Schlüsselbereichen der Volkswirtschaft, Finanzinstitute, Börsen)