AVG: § 42 Abs 1 (mündliche Verhandlung, Präklusion; Begriff der Einwendung; keine Begründungspflicht)
§ 42 Abs 2 (ebenso; keine ordnungsgemäße Kundmachung; Präklusion nur für die geladenen Beteiligten)
Oö ROG: § 32 Abs 3 Z 2 (Baufluchtlinien; Grenzen, über die mit dem Gebäude oder Gebäudeteilen nicht vorgerückt werden darf)