AVG: § 22 (Zustellung zu eigenen Handen, besonders wichtige Gründe; Verwaltungsstrafverfahren darf nur dann ohne Anhörung der Partei durchgeführt werden, wenn dies unter Zustellung zu eigenen Handen vorher angedroht worden ist; Straferkenntnis ohne Anhörung des Beschuldigten)
ZustG: § 21 (Zustellung zu eigenen Handen)