AVG: § 69 (Wiederaufnahme des Verfahrens; Herbeiführung des Bescheids durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung; Zulässigkeit der Wiederaufnahme auch, wenn die strafbare Handlung nicht durch die betroffene Partei gesetzt wurde)
VwGH 3. 3. 2011, 2009/22/0078