AVG: § 71 Abs 1 (Wiedereinsetzung; muss Angabe enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs 1 als erfüllt ansieht; Ereignis ist konkret zu beschreiben; hier: allgemeiner Verweis der äußersten Sorgfältigkeit in privaten und insb behördlichen Angelegenheiten reicht nicht)
VwGH 17. 2. 2011, 2009/07/0082