AVG: § 53 (Amtssachverständiger; Befangenheit ist im Berufungsverfahren durch Bestellung eines nicht befangenen Sachverständigen sanierbar)
VwGH 29. 11. 2010, 2004/10/0217
Selbst die Heranziehung eine befangenen Amts-SV wird regelmäßig dadurch saniert, dass die BerufungsBeh ein neuerliches GA durch einen unbefangenen SV erstellen lässt und es ihrem B zugrunde legt (Rsp bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 53 unter Rz 13).