ZustellG: § 13 Abs 1 (Behörde kann im Falle einer für eine juristische Person bestimmten Sendung die Zustellung an diese oder einen befugten Vertreter verfügen)
§ 13 Abs 3 (falls Empfänger keine natürliche Person, Zustellung der Sendung an befugten Vertreter; Ersatzzustellung auch in diesen Fällen zulässig)