VStG: § 5 Abs 1 (Schuld; Verpflichtung zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, wenn die Besor-
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gung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlassen wird)
VStG: § 5 Abs 1 (Schuld; Verpflichtung zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, wenn die Besor-
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gung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlassen wird)