VStG: § 551f Abs 2 (mündliche Verhandlung; Durchführung trotz Nichterscheinens der Partei, Voraussetzungen, ordnungsgemäße Ladung; keine; nicht berücksichtigter Vollmachtswechsel)
VwGH 4. 3. 2011, 2007/02/0376
Da § 551f Abs 2 VStG ausdrücklich auf die ordnungsgemäße Ladung abstellt, ist die Verhandlung in Abwesenheit der betreffenden Partei nur zulässig, wenn die Ladung fehlerfrei erfolgt ist; dh, jeglicher Mangel der Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei (VwGH 26. 3. 2004, 2004/02/0032 = ZfVB 2005/672, 712).