VwGG: § 14 Abs 2 (Anordnungen prozessleitender Art und Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen; keine Präjudizwirkung eines Verbesserungsauftrags für die Zulässigkeit der Beschwerde)
VwGG: § 14 Abs 2 (Anordnungen prozessleitender Art und Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen; keine Präjudizwirkung eines Verbesserungsauftrags für die Zulässigkeit der Beschwerde)