ASVG: § 68 Abs 1 (Verjährung; Verlängerung der Verjährungsfrist; Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt durch den Meldepflichtigen)
§ 53 Abs 3 lit b (Entrichtung der Beiträge zur Gänze durch den Dienstnehmer, wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte hat)