Wr KAG 1987: § 4 Abs 4 (Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten; Parteistellung nach § 8 AVG im Bewilligungsverfahren haben ua die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbstständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Wien; hier: keine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers)