GEG: § 7 Abs 1 (Zahlungsauftrag, Berichtigungsantrag; Entscheidung durch eine später suspendierte Richterin; Normbedenken gegen die gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung der vom Zahlungsauftrag erfassten Summe; keine Präjudizialität im Berichtigungsverfahren)
AVG: § 7 (Befangenheit; Suspendierung der entscheidenden Richterin nach Erlassung des Bescheids; kein Zusammenhang mit der entschiedenen Sache)