GewO: § 74 Abs 2 (Betriebsanlagen; Genehmigung; Interessenschutz)
§ 81 Abs 2 Z 9 (Betriebsanlagen; Änderung; keine Genehmigungspflicht für Änderungen, die Emissionsverhalten nicht nachteilig beeinflussen; Abwasseremissionen; Beurteilung nur, wenn keine gesonderte Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften erforderlich; Beurteilungsmaßstab durch behördlich hergestellten Konsens gegeben)