GewO: § 91 Abs 2 (Entziehung der Gewerbeberechtigung; juristische Person oder PersonenGes des Handelsrechtes, Entziehungsgründe in natürlicher Person mit maßgebendem Einfluss auf Betrieb der Geschäfte, Auftrag der Gewerbebehörde, diese Person zu entfernen, unabhängig von Möglichkeit und Unmöglichkeit der Entfernung)
VwGH 22. 2. 2011, 2007/04/0001