FPG: § 56 Abs 2 Z 1 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Aufenthaltstitel; Daueraufenthalt; schwere Gefahr für öffentliche Ordnung oder Sicherheit; unterlassene Darstellung des Persönlichkeitsbildes durch Behörde; fallbezogene Prognosebeurteilung)
§ 60 (ebenso)