FPG: § 60 Abs 2 Z 9 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Aufenthaltsehe; nachträgliche Aufnahme eines "Ehelebens"; Erforderlichkeit diesbezüglicher Feststellungen)
VwGH 22. 3. 2011, 2007/18/0855
1. Gegen die Annahme der belBeh hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, die Beh habe ihrer Entscheidung ausschließlich die sich aus den im Jahr 2005 erfolgten Vernehmungen ergebenden Feststellungen zugrunde gelegt. Der Bf habe in seiner Stellungnahme vom 14. 6. 2006 und in seiner Berufung vorgebracht, dass seit den genannten Vernehmungen inzwischen zwei Jahre verstrichen seien, er sich mit seiner Ehefrau wieder versöhnt habe und eine Lebensgemeinschaft mit dieser vorhanden sei. In seiner Berufung habe er darauf hingewiesen, dass sich die erstinstanzliche Beh mit diesen Umständen in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Die belBeh wäre von Amts wegen dazu verpflichtet gewesen, ihn zu diesem Vorbringen zu vernehmen. Auch seine Ehefrau wäre zu laden und zu vernehmen gewesen.