ForstG: § 1a Abs 1 (Wald; Bestand aus einem oder mehreren Grundstücken oder Grundstücksteilen)
§ 1a Abs 5 (nicht als Wald geltende Flächen, wenn sie im Kurzumtrieb genutzt werden, Meldung und Betrieb auf Nicht-Waldboden vorausgesetzt)
§ 17 Abs 1 (Rodung)