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VwGH 12. 4. 2010, 2008/10/0072, 0073 (Forstrecht)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/1270ZfV 2011, 834 Heft 5 v. 31.10.2011

ForstG: § 33 Abs 1 (Recht jedermanns, Wald zu Erholungszwecken zu betreten; forstrechtliche Wegefreiheit)

§ 34 Abs 1 ("Sperre" des Waldes, befristete oder dauernde Ausnahme von der Benutzung zu Erholungszwecken; "Sperreinrichtungen"; Zaun, Überkletterbarkeit und Durchlässe unbeachtlich; auch linearer Zaun von 3,5 km ohne Zusammenschluss der Enden)

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