ForstG: § 33 Abs 1 (Recht jedermanns, Wald zu Erholungszwecken zu betreten; forstrechtliche Wegefreiheit)
§ 34 Abs 1 ("Sperre" des Waldes, befristete oder dauernde Ausnahme von der Benutzung zu Erholungszwecken; "Sperreinrichtungen"; Zaun, Überkletterbarkeit und Durchlässe unbeachtlich; auch linearer Zaun von 3,5 km ohne Zusammenschluss der Enden)