ÄrzteG 1998: § 230 Abs 7 idF BGBl I 2010/61 (Ausfertigungen von Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammer in den Bundesländern, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; § 230 Abs 7 bezieht sich lediglich auf externe Erledigungen)
VwGH 23. 2. 2011, 2008/11/0054