Oö BautechnikG: § 18 Abs 1 (Belichtung und Belüftung; Räume sind natürlich zu belichten und zu belüften; kein Recht auf Belichtung aus einem Nachbargrundstück)
§ 18 Abs 2 (Lichteinfallswinkel; maximal 45 Grad, es sei denn, die zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft bedingt einen größeren Lichteinfallswinkel)