Oö BautechnikG: § 2 Z 19 (Garage; überwiegend zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt)
§ 2 Z 31 (Nebengebäude; höchstens ein Geschoß über dem Erdboden, Traufenhöhe bis 3 m; nur untergeordnete Bedeutung im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Bebauung; mehrere Garagen auf einem Grundstück, Eigenschaft einer der Garagen als Nebengebäude nicht ohne weiteres anzunehmen; untergeordnete Bedeutung muss gegeben sein)