ApG: § 10 Abs 2 Z 1 (Nichtbestehen eines Bedarfes an neuer öffentlichen Apotheke, Entfernung von weniger als 500 m zur nächstgelegenen öffentlichen Apotheke)
§ 10 Abs 2 Z 3 (Nichtbestehen eines Bedarfes; Anzahl der von einer bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgenden Personen, Absinken unter 5.500)