ApG: § 9 Abs 2 (Konzessionsansuchen, Bezeichnung des Ortes der Betriebsstätte, Maßgeblichkeit derselben für die Priorität gegenüber einem Konkurrenten um denselben Standort; spätere Änderung dieses Ortes unschädlich, wenn daraus keine geänderte Bedarfsbeurteilung resultiert)