MRK: Art 8 Abs 1 (Schutz des Privat- und Familienlebens, Eingriff)
Art 8 Abs 2 (ebenso, Interessenabwägung; sechsjähriger Aufenthalt großteils als Asylberechtigter, Ehefrau und zwei minderjährige Kinder als Asylberechtigte in Österreich, Vergewaltigung mit Erschwerungsgründen, Wegfall der Verfolgungsgefahr, Überwiegen der öffentlichen Interessen)