AWG idF BGBl I 2007/16: § 2 Abs 6 Z 1 lit b (Abfallbesitzer ist jede Person, welche die Abfälle innehat; Innehabung reicht aus)
§ 73 Abs 1 (Behandlungsauftrag; Behörde hat die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, mit Bescheid aufzutragen)