AVG: § 69 Abs 1 Z 1 (Wiederaufnahme des Verfahrens, Voraussetzungen, ua Vorliegen eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens; ua Erschleichung eines Bescheides; Verschweigen von Umständen wesentlicher Bedeutung, strenger Maßstab)
§ 69 Abs 3 (amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens unter Voraussetzungen des Abs 1, Ablauf von drei Jahren, Wiederaufnahme nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1)