Der Beitrag befasst sich mit der Kompetenzrechtslage untertägiger Gewässer. Ist die Einbeziehung des Grundwassers ins WRG kompetenzrechtlich gedeckt? Dürfen auch Regelungen für das Sicker- und Haftwasser ins WRG einbezogen werden? Wie ist das Grubenwasser kompetenzrechtlich einzuordnen?
Einleitung