WaffG: § 8 Abs 1 Z 2 (Verlässlichkeit; Nichtvorliegen von Tatsachen, die die Annahme einer nicht sorgfältigen Verwahrung der Waffe rechtfertigen; Verwahrung, im privaten Nahbereich kein überspitzter Maßstab)
§ 25 Abs 3 (Entziehung des Waffenpasses)
2. WaffV: § 3 Abs 1 (sichere Verwahrung einer Schusswaffe)