AVG: § 18 Abs 4 (Erledigungen, Ausfertigung; absolut nichtiger Bescheid, keiner; Fertigung "für den Polizeidirektor")
VwGH 20. 1. 2011, 2010/22/0218
Eine Rechtswidrigkeit des angef B versucht der Bf daraus abzuleiten, dass der auf Briefpapier der BPolDion Innsbruck verfasste erstinstanzliche B die Fertigungsklausel "Für den Polizeidirektor: Mag. H B" aufweise. Aufgrund der Fertigungsklausel müsse angenommen werden, dass die entscheidende Beh "Polizeidirektor ist, der aber keine Beh darstellt". Diese Nichtigkeit des erstinstanzlichen B hätte die belBeh aufgreifen müssen.